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Diese Statuten regeln die Rechtsverhältnisse, die Organisation und die Tätigkeiten des Vereins. (auf Grund des neuen Vereinsgesetzes 2002)
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| §1) |
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen "Motorsportclub Natternbach" (MSC-Natternbach). Der MSC-Natternbach hat seinen Sitz in 4723 Natternbach und erstreckt seine Tätigkeit auf Natternbach und Umgebung.
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| §2) |
Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Motorsportes.
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| §3) |
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) |
Der Vereinszweck soll durch Vorträge, Clubabende, Herausgabe eines Mitteilungsblattes sowie durch Veranstaltungen sportlicher Natur erreicht werden.
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(2)
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Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden (Sponsoren), Erträge aus Veranstaltungen und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.
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| §4) |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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Durch seine Beitrittserklärung stellt der Aufnahmewerber den Antrag auf Aufnahme. Vor der Konstituierung entscheidet das Proponentenkomitee, nachher der Vorstand über die Aufnahme eines Mitgliedes.
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Der Mitgliedsbeitrag ist bei der Beitrittserklärung zu entrichten. Das Beitrittsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr wird mit 1. Jänner fällig.
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| §5) |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch: |
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(1)
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Ableben oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
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| (2) |
Kündigung ein Monat vor Beitragsfälligkeit (schriftlich bis 30. November des laufenden Jahres, für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich)
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| (3) |
Auschluss durch den MSC Vorstand. Ein solcher kann verfügt werden wegen
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a)
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Nichtzahlung des vollen Mitgliedsbeitrages
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b)
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unstatthafter oder schädigender Handlungen bzw. fortgesetzter Missachtung der Bestimmungen der Statuten oder der von der Generalversammlung oder dem MSC-Vorstand gefassten Beschlüssen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb 14 Tagen Beschwerde beim Schiedsgericht zu erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
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| §6) |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1)
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Die Mitglieder haben gleiche Rechte auf alle aus der MSC-Zugehörigkeit entsprechenden Vorteile, sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen. Diese Rechte sind gebunden an der fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
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| (2) |
Jedes Mitgleid ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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| (3) |
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (schriftlicher Antrag)
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| (4) |
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebahrung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgleidern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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| (5) |
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechngungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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| (6) |
Die Mitlgeider sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlung der Mitgleidsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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| §7) |
Vereinsorgane |
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Die Verwaltung des MSC geschieht durch: |
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a) die Generalversammlung (§§ 8 und 9) |
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b) der Vorstand (§§ 10 bis 12) |
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c) die Rechnungsprüfer (§ 13) |
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d) und dem Schiedsgericht (§14) |
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Die Wahl sämtlicher Funktionäre des MSC erfolgt in der Generalversammlung. Für ausgeschiedene Funktionäre können vom Vorstand Kooptierungen vorgenommen werden.
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| §8) |
Die Generalversammlung
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(1)
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Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
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| (2) |
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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a)
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Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
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b)
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schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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c)
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Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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d)
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Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 10 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
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e)
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Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 10 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
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binnen vier Wochen statt.
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| (3) |
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schrifltich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adress, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kuratur (Abs. 2 lit. e).
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| (4) |
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
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| (5) |
Bei der Generalversammlung sind alle Mitgleider teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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| (6) |
Die Generalbersammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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| (7) |
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
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| (8) |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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| §9) |
Aufgaben der Generalversammlung |
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
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a)
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Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
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| b) |
Entlastung des Clubvorstandes und der Rechnungsprüfer.
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| c) |
Wahl der Mitglieder zum Vorstand und zur Rechnungsprüfung.
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| d) |
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
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| e) |
Statutenänderungen, die Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und solcher von Mitgliedern.
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| f) |
Die Auflösung des Vereins.
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| §10) |
Vorstand |
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(1)
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Der MSC-Vorstand besteht aus einem Obmann, einen oder zwei Stellvertretern, Sportleiter und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter und mindestens weitern vier Mitgliedern (Beiräte). Die Anzahl der Beiräte ist nicht begrenzt.
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| (2) |
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstend hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptiereun überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Genralversammlung einzuberufen hat.
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| (3) |
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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| (4) |
Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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| (5) |
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.
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| (6) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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| (7) |
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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| (8) |
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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| (9) |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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| (10) |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
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| §11) |
Aufgaben des Vorstands |
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leistungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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a)
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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| b) |
Erstellung der Berichte und des Rechnungsabschlusses;
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| c) |
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
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| d) |
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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| e) |
Verwaltung des Vereinsvermögens;
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| f) |
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgleidern;
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| g) |
Aufnahme und Kündigung von Angestellen des Verins.
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| §12) |
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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(1) |
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obamnn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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| (2) |
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgleidern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
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| (3) |
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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| (4) |
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlungoder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch den nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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| (5) |
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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| (6) |
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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| (7) |
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
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| (8) |
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter
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| §13) |
Rechnungsprüfer |
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(1) |
Drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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| (2) |
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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| (3) |
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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| §14) |
Schiedsgericht |
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(1)
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterene Schiedsgerciht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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| (2) |
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, indem jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, die ein fünftes Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen.
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| (3) |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfach Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wisen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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| §15) |
Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organistation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt , sonst Zwecke der Sozialhilfe.
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